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1. Auch wenn ein Kraftfahrer von einem anderen Kraftfahrer ein Winkzeichen erhalten hat, muß er gleichwohl den bevorrechtigten Verkehr beachten und darf sich auch nur soweit in eine Vorfahrtsstraße hineintasten, bis er sich selbst einen Überblick verschaffen kann. 2. Zum Mißverständnis im Zusammenhang mit dem Winkzeichen eines Verkehrsteilnehmers.
Vorinstanz: LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5646/89 [...]