Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 80 .
Sortieren nach   

18000 DM Schmerzensgeld wegen ärztlichen Diagnosefehlers. Aus den Gründen: '... Schadensumfänglich hat der Beklagte dafür einzustehen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer Vollrekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich als Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt und sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat. Ferner mußte sich der Kläger einem über zweimonatigen Krankenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im rechten Bein verblieben. Bei der Bemssung des Schmerzensgeldes sind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung bestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu nehmen. . . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch kürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Lyse-Behandlung auch ohne die Fehlbehandlung des Bekl. erforderlich geworden wäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere körperliche Behinderung, die den Kläger bei der täglichen Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem erscheint ein Schmerzensgeld von 18000 DM angemessen.'

OLG Köln (27 U 23/90) | Datum: 04.12.1991

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der [...]

A. 1.a) § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht. 1.b) Wenn nicht nachweislich zumindest bedingter Vorsatz bezüglich des Fremdschadens vorliegt, ist der Tatbestand des § 142 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt und damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht gegeben (Verletzung hier verneint wegen der 'nicht unglaubhaften Möglichkeit', daß der VersNehmer den Schaden an einer Hecke am Straßenrand überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat). 1.c) Auch ein Unfallschaden an dem selbst gesteuerten geleasten Kfz ist ein Fremdschaden, der grundsätzlich die Wartepflicht des § 142 StGB auslöst. Eine Wartepflicht entfällt jedoch, wenn der Leasinggeber kein Interesse an der Aufklärung am Unfallort hat. Eine solche Vermutung ist berechtigt, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden, auch bei Zufall, einzustehen hat. 2. Ein alkoholtypischer Unfallablauf (Geradeausfahren in einer Linkskurve) genügt nicht für den Nachweis grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls, wenn nicht bewiesen ist und durch weitere Indizien auch nicht zu erhärten ist, daß der Vers.Nehmer Alkohol getrunken hatte (hier: Nachfahrt bei Dunkelheit und Regen und schmaler Fahrbahn). B. 1. § 7 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht nach einem Unfall. 2. Der Versicherer muß den vollen objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB beweisen. 3. Ein geleastes Fahrzeug kann Gegenstand eines die Wartepflicht auslösenden Fremdschadens sein. Eine Wartepflicht besteht nicht, wenn der Leasinggeber kein Interesse an Aufklärung am Unfallort hat (mutmaßliche Einwilligung). Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden, auch für Zufall, einzustehen hat. 4. Auch ein alkoholtypischer Unfall kann den Schluß auf alkoholbedingte grob fahrlässige Verursachung des Unfalls allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich Alkohol

OLG Hamm (20 U 228/91) | Datum: 06.12.1991

B. Gegenteiliger Ansicht ist das OLG Karlsruhe VersR 1992, 691 . NJW-RR 1992, 925 NZV 1992, 240 VersR 1993, 90 r+s 1993, 247 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 80 .