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»Ein Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf einzelne Gäste, zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine etwaige Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts. Die Öffnungszeit der Gaststätte hat auf die Eigenschaft des Parkplatzes als öffentlicher Verkehrsraum grundsätzlich keinen Einfluß.«
Hinweis: Anmerkung Pasker NZV 1992, 120 Anmerkung Pasker in NZV 1992 NZV 1992, 120 [...]