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Gericht

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1. Die Wahl der anzuwendenden Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Die Anwendung eines neuen Therapiekonzeptes wird erst dann geschuldet, wenn die neue Methode risikoärmer ist, und/oder bessere Heilungschancen verspricht, in der medizinischen Wissenschaft im wesentlichen unumstritten ist und deshalb von einem sorgfältigen Arzt nur ihre Anwendung verantwortet werden kann. 2. Eine Aufklärungspflicht über alternative Operationsmethoden besteht nicht, wenn die in Betracht kommenden Techniken Vor- und Nachteile haben und die Unterschiede zwischen den Methoden insgesamt so gering sind, daß sie für einen Durchschnittspatienten im allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung haben. 3. Formulare und Merkblätter alleine können das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen; der Arzt kommt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, wenn er verhältnismäßig häufige Operationsrisiken verharmlost und dadurch in dem Patienten unrichtige Vorstellungen vom Ausmaß der Risiken erweckt. 4. Ein Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation kann verspätet sein, denn die Aufklärung des Patienten hat - abgesehen von Notfällen - so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Patient nicht unter Entscheidungsdruck steht. Ist eine Aufklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Operationstermin mit dem Patienten vereinbart wird, noch nicht erfolgt, so muß sie jedenfalls vor der stationären Aufnahme nachgeholt werden, um den Patienten in die Lage zu versetzen, die bereits vorhandene Operationsbereitschaft in Frage zu stellen.

OLG Köln (27 U 152/90) | Datum: 10.04.1991

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 77/88 - abgeändert. 1) Die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) ist dem Grunde nach [...]

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