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Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots abstellt, konkretisiert eine Gefahr, die durch die Anbringung des Haltverbotsverkehrszeichens verhindert werden sollte. Verwirklicht sich diese Gefahr in einem Unfall, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und den Verletzungsfolgen gegeben.
zum Schutzzwecke des Haltverbot OLG Hamm NZV 1991, 271. VersR 1991, 1260 [...]