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Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem elfjährigen Radfahrer auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, jederzeit mit Unbesonnenheiten zu rechnen und praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Erfordert bei 7 bis 8jährigen die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr noch eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, so gilt dies bei älteren Kindern nur dann, wenn beispielsweise unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten vorliegen.
S.a. OLG Stuttgart (1 Ss 548/91) NZV 1992, 196 = VRS 1992, 184. ZfS 1991, 321 [...]
Wird ein Pkw nur noch in veränderter Ausführung - anstelle drei Türen ohne Servolenkung nur noch mit fünf Türen und mit Servolenkung - hergestellt, so ist vom Neupreis ein entsprechender Abzug vorzunehmen.
Vgl. zum Neufahrzeug OLG Hamm ZfS 1991, 313; AG Hagen ZfS 1991, 314 (m.w.H.). ZfS 1991, 385 [...]