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b. Die Verwerfung des Einspruchs eines trotz Anordnung persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen ist dann unzulässig, wenn nach Aufhebung eines vorangegangenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht erneut zu verhandeln ist.
BayObLGSt 1991, 271 DAR 1991, 28 DRsp IV(468)168b MDR 1990, 1139 VRS 80, 45 wistra 1990, 364 [...]