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»1. Die BKatV ist als Rechtsverordnung zwar auch für Gerichte verbindlich; sie enthält jedoch inhaltlich keine Anordnung eines Regelfahrverbots, von der der Verordnungsgeber bewußt abgesehen hat. 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots bestimmen sich auch nach Inkrafttreten der BKatV weiterhin ausschließlich nach § 25 Abs. 1 StVG (vgl. auch Bode, NZV 1991, 11).«
OLG Karlsruhe (1 Ss 213/90) | Datum: 19.12.1990
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