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1. Das Rechtsüberholen eines Vorausfahrenden, der außerorts seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Einordnung nach links und Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat, ist nicht allein deshalb verboten, weil die Abbiegestelle noch 250 m entfernt und vorher ein Linksabbiegen nicht zulässig ist. 2. In einem solchen Fall besteht auch keine unklare Verkehrslage.
NZV 1990, 318 OLGSt (n.F.) StVO § 5 Nr. 9 StVE StVO § 5 Nr. 90 VRS 1990, 214 [...]
»Ob ein allgemeines Wohngebiet i.S. des § 12 Abs. 3 lit. a StVO vorliegt, ist unter Berücksichtigung der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Kriterien nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen.«
NZV 1990, 282 OLGSt (n.F.) StVO § 12 Nr. 6 StVE StVO § 12 Nr. 66 VRS 79, 217 VerkMitt 1991, 22 [...]