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Haben die äußeren Umstände (Verkehrssituation, Fahrbahnbeschaffenheit) eine Geschwindigkeit von 179 km/h auf der Autobahn zugelassen, tritt bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr des Auffahrenden insgesamt zurück, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß ein zum Überholen ausscherendes Fahrzeug die Vorfahrt des Überholenden grob verletzt hat.
Siehe hierzu das Urteil des OLG Nürnberg vom 20.12.1990 - 2 U 3064/90 ZfS 1991, 78 [...]