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Haben die äußeren Umstände (Verkehrssituation, Fahrbahnbeschaffenheit) eine Geschwindigkeit von 179 km/h auf der Autobahn zugelassen, tritt bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr des Auffahrenden insgesamt zurück, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß ein zum Überholen ausscherendes Fahrzeug die Vorfahrt des Überholenden grob verletzt hat.
Siehe hierzu das Urteil des OLG Nürnberg vom 20.12.1990 - 2 U 3064/90 ZfS 1991, 78 [...]
»Ordnungswidrig i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. g GGVS handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Warntafeln dann nicht verdeckt, wenn die Nettomasse von Gütern der Anlage A Teil II zur GGVS die in Nr. 10500 Anlage A zur GGVS bezeichnete Menge, ab der Warntafeln erforderlich sind, nicht mehr erreicht.«
BayObLGSt 1990, 86 NStE Nr. 4 zu § 10 GGVS NZV 1990, 485 VRS 79, 457 [...]