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b. Die Verwerfung des Einspruchs eines trotz Anordnung persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen ist dann unzulässig, wenn nach Aufhebung eines vorangegangenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht erneut zu verhandeln ist.
BayObLGSt 1991, 271 DAR 1991, 28 DRsp IV(468)168b MDR 1990, 1139 VRS 80, 45 wistra 1990, 364 [...]
»Ordnungswidrig i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. g GGVS handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Warntafeln dann nicht verdeckt, wenn die Nettomasse von Gütern der Anlage A Teil II zur GGVS die in Nr. 10500 Anlage A zur GGVS bezeichnete Menge, ab der Warntafeln erforderlich sind, nicht mehr erreicht.«
BayObLGSt 1990, 86 NStE Nr. 4 zu § 10 GGVS NZV 1990, 485 VRS 79, 457 [...]