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1. Werden Pkw mit der Leistungsangabe 'PS' beworben, ohne gleichzeitig auch die Leistungsstärke in 'kW' anzugeben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Gesetz über Einheiten im Meßwesen i. V. mit § 3 AusführungsVO vor. 2. Ein solcher Verstoß führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes i. S. des § 1 UWG. Bei den Vorschriften des Gesetzes über die Einheiten im Meßwesen handelt es sich um eine gesetzliche Regelung ohne jeden wettbewerbsrechtlichen Bezug. 3. Ein wettbewerblicher Vorsprung wird - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Hamm - auch nicht dadurch begründet, daß die 'PS'-Angabe zahlenmäßig höher als die vergleichbare 'kW'-Angabe ist. Der private Verbraucher denkt nach wie vor in 'PS', so daß auch ein täuschendes Anlocken durch das Weglassen der 'kW'-Angabe nicht angenommen werden kann.
A.A.: OLG Hamm (4 W 34 /90) NZV 1990, 394. NJW-RR 1991, 40 NZV 1991, 157 [...]