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1. Von einem fingierten Unfall ist nur dann auszugehen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die für eine Unfallmanipulation sprechen. 2. Für die Annahme einer Unfallabsprache reicht die Gesamtschau der gehäuft auf einen gestellten Unfall hinweisenden Umstände aus, da für die Überzeugungsbildung des Gerichtes keine mathematische Genauigkeit erforderlich ist, sondern vielmehr ein für das praktische Leben brauchbar Grad von Gewißheit und nicht nur von Wahrscheinlichkeit, der restlichen etwaigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne diese aber völlig ausschließen zu können, vorliegen muß.
S.a. LG Düsseldorf (13 O 649/86) VersR 1991, 1071 . r+s 1990, 414 [...]