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1. Das Rechtsüberholen eines Vorausfahrenden, der außerorts seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Einordnung nach links und Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat, ist nicht allein deshalb verboten, weil die Abbiegestelle noch 250 m entfernt und vorher ein Linksabbiegen nicht zulässig ist. 2. In einem solchen Fall besteht auch keine unklare Verkehrslage.
NZV 1990, 318 OLGSt (n.F.) StVO § 5 Nr. 9 StVE StVO § 5 Nr. 90 VRS 1990, 214 [...]