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»Schäden, die an einem teilkaskoversicherten Fahrzeug infolge eines Ausweichmanövers bei plötzlich auftauchendem Haarwild entstehen, ohne daß es zu einem Zusammenstoß mit dem Wild kommt, können weder nach § 12 Abs. 1 I d AKS, noch als sog. Rettungskosten nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG ersetzt werden. Sie sind vom Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.«
NJW-RR 1990, 161 VersR 1990, 299 ZfS 1990, 62 r+s 1990, 115 [...]