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Waschbürstenspuren nach dem Durchfahren einer Autowaschstraße begründen keine Schadensersatzansprüche, wenn sie sich mit handelsüblichen Lackpoliturmittel beseitigen lassen. Es bedarf auch keines Warnhinweises, daß solche Spuren (insbesondere bei dunkler Lackierung) auftreten können.
s. a. LG Kassel DAR 1989, 28 m.w.H. dazu Pardey DAR 1989, 337. DAR 1990, 136 VersR 1990, 1269 [...]