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1. Die Ermittlung der Tatzeitblutalkoholkonzentration durch Rückrechnung setzt die Kenntnis des Endes der Anflutungsphase voraus; nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung darf nur dann mit stündlich 0,1 Promille hochgerechnet werden, wenn zwischen Trinkende und Tat mindestens 120 Minuten liegen. 2. Für die beiden ersten Stunden nach Trinkende darf grundsätzlich nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hochgerechnet werden, weil allenfalls er das Ende der Alkoholaufnahme ins Blut ermitteln kann.
S.a. OLG Köln (5 u 208/88) r+s 1991, 106 DAR 1989, 429 [...]