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1. Auch die wesentliche Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren innerhalb einer dafür zugelassenen Anlage erfüllt - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. 2. Autowracks, die auf dem Lager- und Behandlungsplatz einer nach §§ 5, 7 AbfG dafür zugelassenen und genehmigten Anlage zur Verwertung von Altfahrzeugen gelagert sind, um später der Schrottpresse zugeführt zu werden, sind kein Abfall i. S. v. § 1 Abs. 1 AbfG und § 326 Abs. 1 StGB. 3. Jedoch können bei einer derartigen Zwischenlagerung die in den Autowracks enthaltenen (Motoren- und Getriebe-) Öle und, (Brems-, Kühler- und Batterie) Flüssigkeiten Abfall im vorgenannten Sinne sein.
s. a. VG Münster (6 K 842/89) NZV 1990, 447 . NJW 1990, 1863 NStZ 1990, 128 ZfS 1990, 142 [...]