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Auch bei Gesichtsverletzungen ist der Nachweis des nicht angelegten Sicherheitsgurts nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der verletzte Insasse im Augenblick des Unfalls zufällig nach vorn gebeugt hat, etwa um dem Fahrer ins Gesicht zu sehen.
Vgl. OLG München VRS 77, 161 = ZfS 1989, 336 ZfS 1989, 402 [...]