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DM 250000 Schmerzensgeldkapital und eine Schmerzensgeldrente von monatlich DM 600 für einen 19jährigen aus fahrlässiger Körperverletzung wegen Verrenkungstrümmerbruch des 5. gegenüber dem 4. Halswirbel mit mehrfacher Fraktionierung des 5. Halswirbelkörpers, einen oberen und unteren Deckplattenbruch mit einer rechtsseitigen Bogenfraktur des 5. Halswirbelkörpers und als Folge der Wirbelsäulennverletzung eine schwere Verletzung des Rückenmarks im Halsanteil mit daraus resultierender kompletter hoher Querschnittslähmung (Tetraplegie) abgrenzbar unterhalb des 5. Halsmarksegments. Leichtfertiges Verhalten der Schädiger. Dauerfolgen: Vollständiger Ausfall der willkürlichen Kontrollen aller wichtigen Körperfunktionen wie der Motorik, Sensibilität und vegetativer Funktionen unterhalb der Bruchstelle. Bedingt durch die hohe Querschnittslähmung sind die Oberarme teilweise, die Unterarme, Hände, Finger, Rumpf und die unteren Gliedmaßen vollständig motorisch gelähmt. In diesen Bereichen vollständiger Verlust des Empfindungsvermögens für Berührungs-, Schmerz- und Temperaturreize und der Tiefenempfindungen (Wahrnehmungsvermögen für Gelenkstellung, Muskeltonus, Koordination etc.). Blasen- und Mastdarminkontinenz, nahezu vollständiger Verlust der Potenz. Auf Lebenszeit vollständig hilfslos und pflegebedürftig. Mehrere stationäre Aufenthalte mit über einem Jahr Dauer, mehrere operative Eingriffe. Fortdauernde ärztliche Überwachung, da lebenslang Komplikationsmöglichkeiten nach Querschnittslähmungen (Harnwegsentzündung, Entleerungsstörungen und morphologische Veränderungen, insbesondere an der Blasenwandung, an der Harnröhre und an den Geschlechtsorganen) und Bildung von lebensbedrohlichen Druckgeschwüren. Rollstuhlzwang. Der ausgeurteilte Rentenbetrag ergibt kapitalisiert DM 115.000, so daß die rechnerische Gesamtschmerzensgeldentscheidung DM 365.000 ergibt.

OLG Bamberg (1 U 177/88) | Datum: 01.06.1989

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1988 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist [...]

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