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Beim Verkauf eines Wagens zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr, also nicht nur zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens, liegt trotz des Ausschlusses jeglicher Gewährleistung eine stillschweigende Zusicherung des Verkäufers dahingehend vor, daß das Fahrzeug dem vertraglichen Verwendungszweck entsprechend genutzt oder der Nutzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zugeführt werden kann.
S.a. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. Rdnr. 1249, 1355. DAR 1991, 188 VersR 1991, 1252 [...]