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1. Gedeckt sind nur solche Schäden, die durch das Zusammentreffen der bewegten Massen des Haarwildes und des Kraftfahrzeugs entstanden sind. 2. Die nach dem Zusammentreffen mit einem Hasen durch das Abkommen von der Fahrbahn und den Aufprall auf einen Mast entstandenen Schaden am Fahrzeug sind nicht nach § 12 Abs. 1 Id AKB versichert, auch nicht nach §§ 62, 63 VVG (da die Rettungspflicht erst mit dem Versicherungsfall einsetzt und der sog. Vorerstreckungsgedanke hier nicht anwendbar ist).
Anderer Auffassung LG Münster, Urteil v. 24.02.1988 - 9 S 204/87, r+s 1988, 159. r+s 1989, 144 [...]