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Der Leasingnehmer, der für sein Leasingfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abschließt, kann die Neupreisentschädigung nach § 13 Abs. 2 AKB, soweit sie den Wiederbeschaffungswert übersteigt, nur dann verlangen, wenn er gem. § 13 Abs. 10 AKB nachweist, daß der Erwerb eines anderen Fahrzeugs sichergestellt ist, sei es, daß er selbst einen neuen gleichwertigen Pkw erworben oder geleast hat, sei es, daß der Leasinggeber ein Ersatzfahrzeug wiederbeschafft hat.
S.a. OLG Karlsruhe (12 U 235/89) VersR 1990, 1222 . VersR 1990, 1222 [...]