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Zwar stellt die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei einem Schaden bis 1 000 DM - sog. Bagatellschaden - regelmäßig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Allerdings muß der Geschädigte erkennen, daß es sich um einen Bagatellschaden handelt, wobei das Prognoserisiko den Schädiger trifft.
Vgl. zuletzt noch LG Wiesbaden, AG Kassel u. AG Neuwied ZfS 1989, 13 (m.w.H.). ZfS 1989, 159 [...]