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An öffentlichen Straßen ist Vorsorge gegen Steinschlaggefahr zu treffen, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als einer naheliegenden Gefahr zu rechnen ist. Allein durch das Aufstellen des Verkehrszeichens 'Steinschlaggefahr' genügt der Straßenbaulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nicht.
Ebenso LG Heidelberg (3 O 233/85) VersR 1987, 392. VersR 1990, 401 [...]