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»1. Ist bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht erkannt worden, daß die Breite des Fahrzeugs den in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StVZO bestimmten Grenzwert überschreitet, so wird davon die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht berührt, wenn der Grenzwert in einem so geringen Maß überschritten wird (hier: 2,55 statt 2,50 m), daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. 2. Das auf Grund dieser Betriebserlaubnis zugelassene Fahrzeug darf im Straßenverkehr benutzt werden, bis die Zulassungsbehörde einschränkende Maßnahmen nach § 17 StVZO trifft oder die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO ausdrücklich entzieht.«
BayObLGSt 1989, 43 NZV 1989, 282 (Ls) StVE StVZO § 19 Nr. 33 VRS 77, 145 VerkMitt 1989, 75 [...]