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»Kraftfahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen Ä soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist Ä grundsätzlich auch solche öffentlichen Straßen ohne Sondernutzungserlaubnis befahren, die nicht dem Kfz-Verkehr gewidmet sind. Diese Befugnis ist unter besonderer Rücksichtnahme auf die örtliche Situation und in Abstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben. Das kann zu einem Verzicht auf den Einsatz von Kraftfahrzeugen oder zu Einschränkungen hinsichtlich Wegstrecke, Benutzungszeit oder Art der Kraftfahrzeuge führen. Auf einer »autofreien Ferieninsel« kann die Deutsche Bundespost zum Einsatz von Elektrofahrzeugen verpflichtet sein.«
Vorinstanz: Lüneburg, DRsp V(549)537c DVBl 1990, 46 NJW 1990, 266 VRS 77, 384 [...]