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1. Der Rückschein für einen eingeschriebenen Brief stellt eine öffentliche Urkunde dar. Will der Versicherungsnehmer bestreiten, daß er das Ablehnungsschreiben des Versicherers nicht an dem im Rückschein aufgeführten Tag erhalten hat, ist er beweisverpflichtet, § 418 Abs. 2 ZPO. 2. Den Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO, daß ein eingeschriebener Brief trotz Datumsvermerks auf dem Rückschein nicht an diesem Datum, sondern erst später zugestellt worden sein soll, ist dann nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer sich nur auf - eine allgemein gehaltene Auskunft der Deutschen Bundespost, nach der ein Einschreiben (ohne Rückschein) tatsächlich erst nachträglich zugestellt wurde, und - auf einen nach dem im Rückschein vermerkten Datum erfolgten Anruf bei seinem Prozeßbevollmächtigten, das Ablehnungsschreiben des Versicherers sei 'heute' zugegangen, berufen kann und sich aus der Korrespondenz zusätzlich ergibt, daß das Ablehnungsschreiben dem Versicherungsnehmer tatsächlich schon vor dem von ihm behaupteten Datum bekannt gewesen sein muß.
S.a. OLG Köln (5 U 183/90) VersR 1992, 85; BGH VersR 1971, 262. r+s 1990, 145 [...]