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Die Haftpflichtversicherung kann im Deckungsprozeß die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles einwenden, wenn im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozeß lediglich eine fahrlässige Handlungsweise des Versicherungsnehmers festgestellt und ein vorsätzliches Handeln als nicht nachgewiesen angenommen wurde. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen im Haftpflichtprozeß besteht in diesem Fall für den anschließenden Deckungsprozeß nicht.
DAR 1989, 386 NZV 1990, 191 VersR 1990, 375 ZfS 1989, 272 r+s 1989, 275 [...]
»Schäden, die an einem teilkaskoversicherten Fahrzeug infolge eines Ausweichmanövers bei plötzlich auftauchendem Haarwild entstehen, ohne daß es zu einem Zusammenstoß mit dem Wild kommt, können weder nach § 12 Abs. 1 I d AKS, noch als sog. Rettungskosten nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG ersetzt werden. Sie sind vom Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.«
NJW-RR 1990, 161 VersR 1990, 299 ZfS 1990, 62 r+s 1990, 115 [...]