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1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung ist nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbe abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen gebotender Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann. 2. Die Grenze zahlenmäßig festzulegen, jenseits derer die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde, ist nur die Verwaltungsbehörde befugt. 3. Das bei der Verteilung der - nur begrenzt verfügbaren - Taxengenehmigungen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge eingehalten werden soll, ist ein materiell rechtliches Gebot. Auch die Gerichte müssen es beachten. 4. Fehlt es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, hat der klagende Bewerber, der auch die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 I PersBefG erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen kann. 5. Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist bedroht, wenn die insbesondere nach den Merkmalen des § 13 IV 2 PersBefG konkret belegte Gefahr besteht, daß die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann.

BVerwG (7 C 44.88) | Datum: 07.09.1989

zur Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts vgl. den Aufsatz von Fromm, NVwZ 1989, 16. - zur Rangstelle eines Bewerbers s. BVerwG (7 C 46/88) NJW 1990, 1378 = NZV 1990, 246 = VRS 1990, 227 = NVwZ 1990, 565; BVerwG [...]

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