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1. Wird einem Verletzten seitens der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gestattet, kann der Beschuldigte dies auf dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat ein Verletzter auch zum Zwecke der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Belange und insbesondere ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Insoweit darf Akteneinsicht auch zum Zwecke einer Ausforschung gewährt werden, um einer bisher unschlüssigen Zivilklage zur Schlüssigkeit zu verhelfen.
S.a. OLG Hamburg StrafV 1986, 422 m.Anm. Welp. StV 1988, 332 ZfS 1988, 296 [...]