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1. Der Versicherungsnehmer, der den Diebstahl seines Wagens nicht hinreichend wahrscheinlich machen kann, ist nicht gehindert, den Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, geltend zu machen (BGH VersR 1979, 805; 1983, 289; 1985, 78; 1985, 330; Senat VersR 1986, 567). 2. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benutzt, führt allein die Mitbenutzung noch nicht dazu, den Mitbenutzer als Repräsentanten des Versicherungsnehmer anzusehen. Es fehlt an der vollständigen Übertragung der Obhut über den Wagen.
Zur Repräsentantenstellung s.a. OLG Hamm, ZfS 1990, 24. VersR 1990, 261 ZfS 1990, 168 [...]
A. Vereinbart ein Ehegatte mit dem anderen, daß dieser nach einer gemeinsam besuchten Feier das Führen des Pkw übernehmen werde, so handelt er in der Regel nicht grob fahrlässig, wenn er keine Feststellungen zum Alkoholkonsum und zur Fahrtüchtigkeit des anderen trifft. B. Wenn die Ehefrau des VersNehmers auf der Rückfahrt von einer Feier bei einem Blutalkohol von 1,74 o/oo auf einen auf breiter Straße ordnungsgemäß abgestellten Pkw aufgefahren ist, so hat der VersNehmer als Beifahrer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, - falls er vor der Feier mit seiner Frau vereinbart hat, daß sie den Pkw zurückfahre, - falls sich die Ehefrau in früheren Fällen bei entsprechenden Vereinbarungen bei dem Genuß von Alkohol zurückgehalten hat, - falls es unwahrscheinlich ist, daß der VersNehmer hat wahrnehmen können, daß seine Frau während der Feier größere Alkoholmengen zu sich genommen hat, - falls er bei dem Schaden einen Blutalkohol von 2,1 o/oo hatte. C. Der Versicherungsnehmer, der vorher mit seiner Ehefrau vereinbart hat, daß diese nach einer Feier das Kfz steuert, handelt im Fall ebenfalls alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit der Ehefrau und eines deswegen verursachten Verkehrsunfalls nicht grob fahrlässig, wenn sich seine Ehefrau früher an entsprechende Verabredungen gehalten hat und besondere Ausfallerscheinungen bei ihr nicht feststellbar waren.
NJW 1989, 463 NZV 1989, 27 VersR 1989, 38 r+s 1989, 110 [...]
Steht fest, daß das als gestohlen gemeldete und dann beschädigt aufgefundene Kfz mit einem Originalschlüssel gefahren wurde, muß der Versicherungsnehmer zumindest hinreichend wahrscheinlich machen, daß und wie der Dritte gegen seinen Willen in den Besitz des Schlüssels gekommen ist.
ebenso OLG Hamm (20 U 54/86) VersR 1987, 581 . VersR 1988, 708 [...]