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Begründet der Strafrichter das Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich mit dem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, so liegt darin regelmäßig keine Beurteilung der Kraftfahreignung. Die Verwaltungsbehörde ist dadurch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht an einer eigenständigen Beurteilung der Fahreignung gehindert (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - BVerwG 7 C 46/87 - VRS Bd. 75, 379 = NZV 1988, 238 = DAR 1988, 390).
DAR 1989, 153 NZV 1989, 125 VRS 1989, 316 VerkMitt 1989, 33 [...]