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Trägt der Haftpflichtversicherer des 'Schädigers' typische oder besondere Umstände vor, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen, so ist es Sache des Geschädigten zu beweisen, daß eine Manipulation nicht vorgenommen worden ist. Bei dem somit erforderlichen Negativbeweis reicht es allerdings aus, wenn es dem Geschädigten gelingt, die bestehenden konkreten Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall zu widerlegen oder zumindest in ihrer Indizfunktion weitgehend zu entkräften.
S.a. AG Köln - 266 V 26/87 -, r+s 1989, 47. r+s 1989, 47 [...]