Sortieren nach
»1. Das Abstellen von Waren zum Betrachten durch Kunden bis an die Grenze einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche stellt grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. 2. Eine Sondernutzung liegt in der Regel jedoch dann vor, wenn sich zumindest eine Vertragspartei zur Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche aufhält. Diese Sondernutzung ist erlaubnispflichtig, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden, d.h. eine nicht ganz unerhebliche Verschlechterung der Gemeingebrauchsmöglicheit nicht ausgeschlossen werden kann.«
BayObLGSt 1988, 125 BayVBl 1989, 122 NZV 1989, 39 VRS 76, 210 [...]
»1. Die verkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO schließt eine wegerechtliche Regelung von Sondernutzungen durch den Landesgesetzgeber nicht aus, wenn sie nicht im Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts steht. 2. Die Abgabe von im Ladengeschäft bezahlten Waren aus einem auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Lkw stellt jedenfalls dann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1, Art. 66 Nr. 2 BayStrWG dar, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.«
BayVBl 1989, 57 GewArch 1988, 340 NZV 1988, 188 VRS 75, 467 [...]