Sortieren nach
Solange im Hinblick auf laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Verurteilten wegen des Verdachts neuer, in der Bewährungszeit begangener Straftaten offen ist, ob die Strafaussetzung zu widerrufen ist, muß die Entscheidung über den Straferlaß gem. § 56 g Abs. 1 StGB zurückgestellt werden.
Ebenso LG Hamburg, NStE Nr. 3 zu § 56 g StGB . NStE Nr. 2 zu § 56 g StGB [...]
Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat kann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig sein (hier: Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 4,98 DM während der Bewährungszeit für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei wegen der neuen Tat bereits die Bewährungsbewilligung für eine andere Freiheitsstrafe von 1 Jahr widerrufen worden ist).
MDR 1989, 477 NStE Nr. 24 zu § 56 f StGB StV 1989, 540 [...]