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»Darin, daß der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung Rechtsausführungen des Inhalts macht, das ihm vorgeworfene Verhalten beinhalte keine Ordnungswidrigkeit, liegt noch keine Teileinlassung, die den Schluß auf seine Täterschaft zuließe.«
BayObLGSt 1988, 36 JZ 1988, 676 NStE Nr. 56 zu § 261 StPO NZV 1988, 78 [...]