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1. Die Vorschriften des § 12 StVO über das Halten und Parken sollen in erster Linie den Ablauf des fließenden Verkehrs erleichtern. Sie bezwecken nur in Einzelfällen einen Schutz vor Auffahrunfällen, nämlich nur dann, wenn ein abgestelltes Fahrzeug an einer konkreten Stelle ein schlecht erkennbares Verkehrshindernis darstellen kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Halteverbot lediglich zu dem Zweck angeordnet worden ist, eine flüssigere Zufahrt zu einem Firmengelände zu ermöglichen. 2. An der Kausalität zwischen einem Parkverstoß und einem Unfall fehlt es, wenn dieser durch einen übermüdeten Fahrer, der das gut sichtbar abgestellte Fahrzeug übersehen hat, verursacht wurde.
BayObLGSt 1988, 127 NStE Nr. 14 zu § 222 StGB NZV 1989, 201 OLGSt (n.F.) StGB § 222 Nr. 5 [...]
»Wer es einem Skateboardfahrer auf dessen Wunsch ermöglicht, sich an sein Kraftrad anzuhängen, ist für eine dabei eintretende Tötung oder Verletzung des Skateboardfahrers grundsätzlich nicht strafrechtlich verantwortlich (im Anschluß an BGHSt 32, 262 = NJW 1984, 1469).«
Anmerkung Molketin NZV 1989, 80 DAR 1988, 318 NStE Nr. 9 zu § 222 StGB NZV 1989, 80 [...]