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Gericht

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A. Vereinbart ein Ehegatte mit dem anderen, daß dieser nach einer gemeinsam besuchten Feier das Führen des Pkw übernehmen werde, so handelt er in der Regel nicht grob fahrlässig, wenn er keine Feststellungen zum Alkoholkonsum und zur Fahrtüchtigkeit des anderen trifft. B. Wenn die Ehefrau des VersNehmers auf der Rückfahrt von einer Feier bei einem Blutalkohol von 1,74 o/oo auf einen auf breiter Straße ordnungsgemäß abgestellten Pkw aufgefahren ist, so hat der VersNehmer als Beifahrer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, - falls er vor der Feier mit seiner Frau vereinbart hat, daß sie den Pkw zurückfahre, - falls sich die Ehefrau in früheren Fällen bei entsprechenden Vereinbarungen bei dem Genuß von Alkohol zurückgehalten hat, - falls es unwahrscheinlich ist, daß der VersNehmer hat wahrnehmen können, daß seine Frau während der Feier größere Alkoholmengen zu sich genommen hat, - falls er bei dem Schaden einen Blutalkohol von 2,1 o/oo hatte. C. Der Versicherungsnehmer, der vorher mit seiner Ehefrau vereinbart hat, daß diese nach einer Feier das Kfz steuert, handelt im Fall ebenfalls alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit der Ehefrau und eines deswegen verursachten Verkehrsunfalls nicht grob fahrlässig, wenn sich seine Ehefrau früher an entsprechende Verabredungen gehalten hat und besondere Ausfallerscheinungen bei ihr nicht feststellbar waren.

OLG Hamm (20 U 9/88) | Datum: 29.06.1988

NJW 1989, 463 NZV 1989, 27 VersR 1989, 38 r+s 1989, 110 [...]

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