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A. Vereinbart ein Ehegatte mit dem anderen, daß dieser nach einer gemeinsam besuchten Feier das Führen des Pkw übernehmen werde, so handelt er in der Regel nicht grob fahrlässig, wenn er keine Feststellungen zum Alkoholkonsum und zur Fahrtüchtigkeit des anderen trifft. B. Wenn die Ehefrau des VersNehmers auf der Rückfahrt von einer Feier bei einem Blutalkohol von 1,74 o/oo auf einen auf breiter Straße ordnungsgemäß abgestellten Pkw aufgefahren ist, so hat der VersNehmer als Beifahrer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, - falls er vor der Feier mit seiner Frau vereinbart hat, daß sie den Pkw zurückfahre, - falls sich die Ehefrau in früheren Fällen bei entsprechenden Vereinbarungen bei dem Genuß von Alkohol zurückgehalten hat, - falls es unwahrscheinlich ist, daß der VersNehmer hat wahrnehmen können, daß seine Frau während der Feier größere Alkoholmengen zu sich genommen hat, - falls er bei dem Schaden einen Blutalkohol von 2,1 o/oo hatte. C. Der Versicherungsnehmer, der vorher mit seiner Ehefrau vereinbart hat, daß diese nach einer Feier das Kfz steuert, handelt im Fall ebenfalls alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit der Ehefrau und eines deswegen verursachten Verkehrsunfalls nicht grob fahrlässig, wenn sich seine Ehefrau früher an entsprechende Verabredungen gehalten hat und besondere Ausfallerscheinungen bei ihr nicht feststellbar waren.
NJW 1989, 463 NZV 1989, 27 VersR 1989, 38 r+s 1989, 110 [...]
»1. Die verkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO schließt eine wegerechtliche Regelung von Sondernutzungen durch den Landesgesetzgeber nicht aus, wenn sie nicht im Widerspruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts steht. 2. Die Abgabe von im Ladengeschäft bezahlten Waren aus einem auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Lkw stellt jedenfalls dann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1, Art. 66 Nr. 2 BayStrWG dar, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.«
BayVBl 1989, 57 GewArch 1988, 340 NZV 1988, 188 VRS 75, 467 [...]
»1. a) Fahrtunterbrechungen, die nicht als Dienst am Steuer zu beurteilen sind, müssen bei der Berechnung der täglichen Lenkzeit auch dann abgezogen werden, wenn sie wegen ihrer zu geringen Dauer bei der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit nicht berücksichtigt werden könnten. b) Bei Verurteilungen wegen Überschreitung der täglichen Lenkzeit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen im obigen Sinne nicht vorgelegen haben oder bei der Berechnung der täglichen Lenkzeit berücksichtigt worden sind. 2. Tägliche Lenkzeit ist die gesamte Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden, eingehaltenen Ruhezeiten. Für die Berechnung der Dauer einer Lenkzeitüberschreitung sind daher alle zwischen zwei derartigen Ruhezeiten verbrachten Lenkzeiten zusammenzurechnen. Werden in einem solchen Falle zwischen zwei eingehaltenen Ruhezeiten Fahrten im EWG-Bereich wie auch solche Fahrten durchgeführt, auf die das AETR anzuwenden ist, liegt Tateinheit zwischen den Verstößen nach Art. 7 AETR i.V. mit § 7b Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG und Art. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 i.V. mit § 7a Abs. 1 Nr. 1 lit. c FPersG vor.«
BayObLGSt 1988, 99 NZV 1988, 193 OLGSt (n.F.) FPersG § 7a Nr. 6 [...]