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Steht fest, daß das als gestohlen gemeldete und dann beschädigt aufgefundene Kfz mit einem Originalschlüssel gefahren wurde, muß der Versicherungsnehmer zumindest hinreichend wahrscheinlich machen, daß und wie der Dritte gegen seinen Willen in den Besitz des Schlüssels gekommen ist.
ebenso OLG Hamm (20 U 54/86) VersR 1987, 581 . VersR 1988, 708 [...]