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Auch nach der Neufassung des § 77 OWiG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 1986 bleibt die Pflicht des Gerichts die Wahrheit von Amtswegen zu ermitteln, ausdrücklich unberührt. Den Betroffenen trifft nach wie vor keine Darlegungs- und Beweislast. Der Betroffene ist auch nicht zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung in irgend einer Art und Weise verpflichtet.
Vgl Böttcher NStZ 1986, 393. DAR 1987, 296 VRS 87, 301 [...]