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1. Die Erhebung der Deckungsklage vor Abschluß eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer ist nicht mutwillig. 2. Die Fälligkeit i. S. von § 11 VVG wird durch ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer nicht gehindert. Die 'nötigen Erhebungen' sind für den Versicherer abgeschlossen, wenn er die Ermittlungsakten eingesehen hat.
S.a. OLG Hamm (20 W 51/87) r+s 1988, 31. VersR 1987, 1129 [...]