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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch noch im Berufungsverfahren vor der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Entscheidung des ersten Richters von einem Entzug der Fahrerlaubnis abzusehen, sich als eindeutig falsch erweist. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Angeklagter auf der Bundesautobahn einen anderen Verkehrsteilnehmer riskant überholt, dann schneidet, sich unmittelbar vor ihn setzt und alsdann stark abbremst, so daß es zu einem Unfall des überholten Personenwagens mit hohem Sachschaden kommt und der Täter sich von der Unfallstelle unberechtigt entfernt.
ebenso: bei Freispruch in 1. Instanz OLG Koblenz, VRS 73, 292 VRS 73, 290 [...]
Auch nach der Neufassung des § 77 OWiG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 1986 bleibt die Pflicht des Gerichts die Wahrheit von Amtswegen zu ermitteln, ausdrücklich unberührt. Den Betroffenen trifft nach wie vor keine Darlegungs- und Beweislast. Der Betroffene ist auch nicht zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung in irgend einer Art und Weise verpflichtet.
Vgl Böttcher NStZ 1986, 393. DAR 1987, 296 VRS 87, 301 [...]