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1. Der Versicherungsnehmer, der im Versicherungsfall einen ihm bekannten, nur kurz zurückliegenden, erheblichen Unfall verschwiegen hat, kann sich von dem Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 3 AKB nicht mit der Erklärung entlasten, die Frage mißverstanden und nur auf nicht reparierte Vorschäden bezogen zu haben. 2. Das Verschweigen von Vorschäden ist generell geeignet, die Belange des Versicherers zu beeinträchtigen, da Vorschäden für die Höhe des Schadens und damit für die Höhe der Entschädigung erheblich sind. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nach dem Versicherungsfall durch einen Sachverständigen besichtigt worden ist, da derartige Gutachten weder generell noch im konkreten Fall sichere Feststellungen über Vorschäden treffen können.
s. a. OLG Hamm (20 U 96/84) VersR 1985, 957 . r+s 1989, 76 [...]
Versucht ein Kraftfahrer seine Beteiligung an einem Unfall durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vorschieben eines Dritten als angeblichen Fahrer zu verschleiern, um die Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration zu verhindern, kann sich sein Kaskoversicherer nach § 6 Abs. 3 VVG auf völlige Leistungsfreiheit berufen, auch wenn ihm infolge alsbaldiger Aufdeckung der Täuschung ein Aufklärungsnachteil tatsächlich nicht entstanden ist.
s. a. OLG Saarbrücken (3 U 18/74) VersR 1976, 334 . ZfS 1988, 21 [...]