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»1. Bei Geschwindigkeitsmessungen im Funkstoppverfahren kann eine Meßstrecke von 150 m genügen. 2. Zum Ausgleich etwaiger Fehler bei der Zeitnahme ist im Regelfall ein Zuschlag von 0,7 sec. auf die längste der gemessenen Fahrzeiten vorzunehmen.«
DAR 1987, 391 DRsp IV(456)140c VRS 74, 62 VerkMitt 1987, 76 [...]
Auch nach der Neufassung des § 77 OWiG durch das Änderungsgesetz vom 7. Juli 1986 bleibt die Pflicht des Gerichts die Wahrheit von Amtswegen zu ermitteln, ausdrücklich unberührt. Den Betroffenen trifft nach wie vor keine Darlegungs- und Beweislast. Der Betroffene ist auch nicht zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung in irgend einer Art und Weise verpflichtet.
Vgl Böttcher NStZ 1986, 393. DAR 1987, 296 VRS 87, 301 [...]