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Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen grundsätzlich überall erlaubt und nur durch die §§ 12 und 13 sowie 1 Abs. 2 StVO eingeschränkt. Daher ist das Parken auf einer Freifläche, die sich zwischen einem Straßenbaum und dem Bürgersteig befindet und rechts und links von durch Grenzmarkierungen abgetrennte, senkrecht zum Bürgersteig angeordnete und mit Parkuhren versehene Parkbuchten begrenzt wird, grundsätzlich erlaubt.
DAR 1986, 157 VRS 71, 61 VerkMitt 1986, 46 ZfS 1986, 160 [...]