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BGH (4 StR 386/86) | Datum: 21.10.1986
I. Der Betroffene ist Anwohner des G -Marktes in S. An der Zufahrt zu diesem Platz ist das Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO ) '20.00 bis 5.00 Uhr' angebracht. Der [...]