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Nach § 67 VVG ist Dritter jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Der berechtigte Fahrer ist in der Kaskoversicherung nicht mitversichert und damit Dritter. Im Falle der schuldhaften Beschädigung des Fahrzeugs kann der Kaskoversicherer gegen ihn nach § 67 VVG Rückgriff nehmen.
Vgl. auch BGH v. 30.4.1959, BGHZ 30, 40 . r+s 1985, 209 [...]