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OLG Köln (1 Ss 633/85) | Datum: 12.11.1985
Der Betroffene ließ das hintere Kennzeichen seines Pkw tiefer legen, so daß die Bodenfreiheit nicht mehr 30 cm (Mindesthöhe über der Fahrbahn gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO ) sondern nur noch 26 cm betrug; gleichzeitig [...]